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ANHANG-3: ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (“AGB”)

§ 1 ALLGEMEINES

(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung, auch für alle Folgegeschäfte, ohne daβ das bei deren Abschluβ noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muβ.

(3) Gegenbestätigungen, Gegenangebote oder sonstigen Bezugnahmen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.

(4) Der Besteller darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen handschriftlichen Zustimmung abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

§ 2 ANGEBOT/BESTELLUNG

(1) Unsere Angebote sind -insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit- stets freibleibend.

(2) Bestellungen des Bestellers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

(3) Änderungen an der Kaufsache nach Vertragsabschluβ auf Wunsch des Bestellers sind nur mit unserer handschriftlichen Zustimmung möglich. Die Parteien werden in diesem Fall einen neuen unverbindlichen Liefertermin und einen neuen Kaufpreis vereinbaren.

(4) In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der kontinuierlichen Verbesserung und Entwicklung behalten wir uns das Recht vor, die Produktspezifikationen ohne vorherige Ankündigung zu ändern, ohne die Produktfunktion sowie die Garantiebedingungen zu beeinträchtigen.

§ 3 PREISE

(1) Unsere Preise zitieren sich als “Incoterms 2010” zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, die vom Käufer zu zahlen ist.

(2) Wenn zwischen Vertragsabschluβund Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben -insbesondere Zölle- anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen.

(3) Die angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Material- und Lohnkosten. Bei Änderung dieser Kostenbasis zwischen Auftragsbestätigung und vereinbartem Lieferzeitpunkt, wenn der mehr als vier Wochen nach dem Vertragsschluβ liegt, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen. Führt dies zu einer Preiserhöhung, welche den Anstieg der Allgemeinen Lebenshaltungskosten oder den Anstieg der Preise für gleichartige Produkte im selben Zeitraum wesentlich übersteigt, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnisnahme der Preiserhöhung mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Andernfalls ist der Rücktritt ohne Wirkung. Er ist ferner ohne Wirkung, wenn wir unverzüglich nach Zugang des Rücktrittsschreibens erklären, dass wir auf die Durchführung des Vertrages zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen oder in Bezug genommenen Preisen bestehen.

§ 4 LIEFERUNG

(1) Angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich mit einer handschriftlichen Unterschrift etwas anderes vereinbart wurde. Der Besteller kann uns sechs Wochen nach Ablauf des angegebenen unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, den Kaufgegenstand innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dem Zugang dieser Aufforderung kommen wir in Verzug.

(2) Wenn wir an der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, wie beispielsweise Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, einer nach § 4 Abs. 3 nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Eigenbelieferung oder anderer unvorhersehbarer Umstände, die wir trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht verhindern konnten, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer dieser Umstände. Wird durch die oben genannten Umstände die Leistung oder Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Besteller hierüber unverzüglich informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zurückerstatten.

(3) Unsere Lieferverpflichtungen stehen stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung. Unsere Rechte bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Eigenbelieferung richten sich nach Abs. 2.

(4) Erfolgt eine Lieferung nicht innerhalb einer vom Besteller nach Abs. 1 gesetzten angemessenen Nachfrist, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach Maßgabe von § 10 zu verlangen.

(5) Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Haupt-, Neben- und Informationspflichten (z.B.Beistellung, Genehmigung von Zeichnungen usw.) aus diesem oder anderen Abschlüssen gegenüber uns und die für unsere Leistungserbringung wesentlich sind, schuldhaft nicht nachkommt.

§ 5 GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME

(1) Die Preisgefahr geht auf den Besteller über, wenn dieser die Kaufsache nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder Versandbereitschaft durch uns selbst oder durch Dritte entgegennimmt.

(2) Nimmt der Besteller die Kaufsache nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung ab, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Als Schadensersatz statt der Leistung sind wir – auch im Falle eines Rücktritts – berechtigt, entweder ohne Schadensnachweis 15% des Kaufpreises zu verlangen, wenn nicht der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist oder den uns tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche, die uns gegen den Besteller, gleich aus welchem Grunde, zustehen, unser Eigentum. Der Besteller ist nur nach unserer handschriftlichen Zustimmung befugt, die Kaufsache vor Erwerb des Eigentums Dritten zum Gebrauch zu überlassen oder an Dritte zu verpfänden. Von einer etwaigen Pfändung oder anderen Verfügungen über die Kaufsache durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller hat uns von allen mit der Beseitigung der Pfändungs- bzw. Beschlagnahmefolgen verbundenen Kosten freizustellen.

(2) Solange die Kaufsache noch in unserem Eigentum steht, ist der Besteller verpflichtet, sie in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen unverzüglich in unseren Reparaturwerkstätten oder in einer von uns empfohlenen Werkstatt ausführen zu lassen. Ferner ist der Besteller in dieser Zeit verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten Vollkasko zu versichern, zu unseren Gunsten einen Versicherungsschein ausstellen zu lassen und uns diesen unaufgefordert zukommen zu lassen.

(3) Sind wir zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Besteller berechtigt, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte und unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages die Herausgabe der Kaufsache verlangen und diese abholen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Besteller verliert sein Recht zum Besitz. Er kann erneute Lieferung nur Zug um Zug gegen Erfüllung unserer Forderungen verlangen.

§ 7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

(1) Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr geltend machen. Gegen Nachweis können wir auch einen höheren Verzugsschaden geltend machen.

(3) Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um Ersatzansprüche wegen einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Kaufsache.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen, es sei denn, es handelt sich um Ersatzansprüche wegen einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Kaufsache.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Soweit von den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, haben sämtliche Zahlungen des Bestellers in voller Höhe in der handelsüblichen Währung auf unsere Bankkonten zu erfolgen. Kursänderungen, Bankspesen in Fremdwährungen und Überweisungskosten hat der Besteller zu tragen.

(7) Bei Aufträgen mit Anzahlungen, wird die Anzahlung nicht an den Käufer zurückgezahlt und als Geldstrafe für den Fall gehalten, dass der Käufer vom Vertrag zurücktritt

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG (HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL)

(1) Wir stehen – unbeschadet möglicher Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dafür ein, daβ die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sachmängeln ist.

(2) Sachmängel werden von uns innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach unserer Wahl durch Beseitigung des Sachmangels (Nachbesserung).

(3) Der Besteller darf nicht eigenmächtig ohne Abstimmung mit uns und nicht von einer von uns nicht empfohlenen Werkstatt Nachbesserungen vornehmen lassen.

(4) Bei Vorliegen eines erheblichen Sachmangels ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu mindern (Minderung). Die Ausübung des Rücktrittsrechts setzt voraus, daβ der Besteller uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und im Rahmen der Fristsetzung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daβ er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Einer solchen qualifizierten Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung wegen des betreffenden Sachmangels fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder von uns abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

(5) Bei Vorliegen eines unerheblichen Sachmangels ist der Besteller berechtigt, die Vergütung zu mindern, sofern die Nacherfüllung wegen dieses Mangels fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder von uns abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. In diesem Fall steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.

(6) Ist der Besteller nach Maßgabe der in § 8 enthaltenen Bestimmungen berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, sind wir berechtigt, die Minderung abzuwenden, indem wir die Kaufsache vom Besteller gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

(7) Tritt der Besteller wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(8) Wir haften nicht für Mängel, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder nicht ordnungsgemäßen Gebrauch entstehen.

(9) Mängelansprüche des Bestellers wegen offensichtlicher Mängel bestehen nicht, wenn der Besteller uns offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Kaufsache schriftlich anzeigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Besteller trifft die volle Beweislast, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

(10) Die Haftung für Mängel entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Kaufsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehraufwendungen der Mängelbeseitigung zu erstatten.

(11) Sind Spezialaggregate oder die Bereifung, die wir von Dritten bezogen haben, mangelhaft, stehen dem Besteller die Mängelansprüche nach § 8 mit der Maßgabe zu, daβ der Besteller zunächst unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten, welche hiermit an den Besteller abgetreten werden, geltend macht. Der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an. Sindunsere Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten schon verjährt oder erfüllt der Dritte seine Gewährleistungsverpflichtung nicht innerhalb einer nach dem Verzugseintritt gesetzten angemessenen Nachfrist, so können die in § 8 bezeichneten Rechte uns gegenüber geltend gemacht werden, sofern der Besteller die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche rücküberträgt.

(12) Bei der Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen, Gebrauchtaufbauten und Gebrauchtteilen besteht – unbeschadet möglicher Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – keine Gewährleistung durch uns.

§ 9 SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN (HAFTUNG FÜR RECHTSMÄNGEL)

(1) Nehmen Dritte den Besteller wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch die Verwendung der Kaufsache in Anspruch, so hat der Besteller uns unverzüglich handschriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Wir werden die Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der Besteller räumt uns deshalb hiermit die alleinige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und über Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Der Besteller wird uns die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen.

(2) Sollte die dem Besteller von uns zur Verfügung gestellte Kaufsache Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung sein oder möglicherweise werden, werden wir den Grund für die Schutzrechtsbeanstandung innerhalb angemessener Frist beheben. Dies geschieht nach unserer Wahl, indem wir:

– ein Recht des Bestellers erwirken, die Kaufsache weiterhin benutzen zu dürfen, oder – die Kaufsache in zumutbarem Umfang ändern oder ersetzen.

(3) Wenn es uns nicht gelingt, den Grund für die Schutzrechtsbeanstandung innerhalb angemessener Frist zu beheben, oder wenn die Behebung des Grundes für die Schutzrechtsbeanstandung dem Besteller unzumutbar ist oder von uns abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, steht dem Besteller – unbeschadet möglicher Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis zu mindern (Minderung).

(4) Ist der Besteller nach Maßgabe der in diesem § 9 enthaltenen Bestimmungen berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, sind wir berechtigt, die Minderung abzuwenden, indem wir die Kaufsache vom Besteller gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

(5) Wir haften bei Schutzrechtsverletzungen nur, sofern die Kaufsache vertragsgemäß eingesetzt wurde. Unsere Haftung entfällt, wenn die Kaufsache vom Besteller geändert wird und daraus Ansprüche Dritter entstehen. Der Besteller stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.

(6) Liefern wir dem Besteller Kaufsachen nach Maßgabe von Gestaltungs- und Materialverwendungswünschen des Bestellers, so übernimmt der Besteller die alleinige Verantwortung dafür, daβ Schutzrechte Dritter im In- u. Ausland durch die Umsetzung seiner Vorgaben nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

§ 10 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ

(1) Wir haften auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Für sonstige Schäden haften wir nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(A) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten oder Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.

(B) Wir haften auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1. Alternative) sowie für Schäden, die von unseren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alternative). Wesentliche Vertragspflichten bzw. Kardinalpflichten im Sinne dieser Regelung umfassen neben den vertraglichen Hauptpflichten (Lieferung und Übereignung bestellter Produkte) auch Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller deshalb regelmäßig vertrauen darf.

(C) Im Rahmen von § 10 Abs. 2 lit. b (1. Alternative) haften wir nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.

(3) Im Übrigen ist jegliche Haftung von uns ausgeschlossen.

(4) Ein etwaiges Mitverschulden des Bestellers ist anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, so daβ wir möglichst frühzeitig informiert sind und eventuell gemeinsam mit dem Besteller noch Schadensminderung betreiben können.

§ 11 VERJÄHRUNG

(1) Sofern nicht ein Fall der Arglist vorliegt, verjährt der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers wegen

– eines Sachmangels oder

– eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder aus einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von zwölf Monaten ab Ablieferung der Kaufsache. (2) Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Verjährt der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen – eines Sachmangels oder

– eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder aus einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von zwölf Monaten beginnend mit der Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden des Bestellers um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

(3) Mängelgewährleistungsansprüche, die sich auf Spezialaggregate oder die Bereifung beziehen, die der Lieferer von Dritten bezogen hat, verjähren innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

(4) Ansprüche des Bestellers, die auf der Verletzung einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflicht beruhen, verjähren, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder eine Kardinalpflicht im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. b innerhalb von 24 Monaten beginnend mit der Entstehung des Anspruchs verletzt wurde . Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden des Käufers um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 12 DATENSCHUTZ

Wir erheben und verwenden personenbezogene Daten des Bestellers, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrags erforderlich ist.

§ 13 SCHLUßBESTIMMUNGEN

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluβ des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten zwischen dem Besteller und uns aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Kleve. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Abschaffung dieser Schriftformklausel.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

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