Gültig ab November 2020
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
1.1 Vertrag: Alle Verträge bezüglich Reparaturarbeiten und/oder Verkauf und Lieferung von Ersatzteilen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen der Gesellschaft und dem Kunden abgeschlossen werden, sowie ferner alle sonstigen Anweisungen, die der Kunde an die Gesellschaft erteilt, wie auch alle verbundenen Handlungen, einschließlich Rechtshandlungen.
1.2 Artikel: Ein Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Kunde: Jede natürliche oder juristische Person, mit der die Gesellschaft einen Vertrag abschließt oder abzuschließen die Absicht hat, die Produkte oder Leistungen der Gesellschaft beschafft oder käuflich erwirbt, sowie jede andere Partei, die der Gesellschaft einen Auftrag erteilt und/oder mit der Gesellschaft Verhandlungen aufnimmt.
1.4 Gesellschaft: Van Eck Trailers B.V.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reparaturarbeiten und/oder Verkauf und Lieferung von Ersatzteilen.
1.6 Partei/Parteien: Die Gesellschaft und der Kunde, jeder für sich oder gemeinsam.
1.7 Produkte: Alle Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter, die die Gesellschaft dem Kunden auf der Grundlage einen Vertrag liefert.
1.8 Leistungen: Arbeit, die die Gesellschaft dem Kunden auf der Grundlage eines Vertrags erbracht hat oder erbringen soll.
1.9 Gewährleistungsdauer: Die Gewährleistungsdauer gemäß Definition in Artikel 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.10 Werktag: Ein Kalendertag, ausgenommen Wochenenden und allgemeine öffentliche Feiertage gemäß § 3 Abs. 1 u. 2 des Algemene Termijnenwet (Allgemeines Fristengesetz der Niederlande), auf dessen Grundlage die vereinbarten Leistungen erbracht und/oder die vereinbarten Produkte geliefert werden.
Artikel 2
Anwendungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Verträge, Verpflichtungen, rechtlichen Verhältnisse und sonstigen Verträge, einschließlich, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, alle gegenwärtigen und zukünftigen Anfragen, Kostenvoranschläge, Submissionen, Anweisungen, Bestellungen, Bestätigungen, Lieferungen, Kooperationen, Leistungen und Rechtshandlungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden.
2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch zum Vorteil aller Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Dritter, die von der Gesellschaft zur Umsetzung einen Vertrag beschäftigt werden.
2.3 Abweichungen und/oder Änderung und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann und nur insoweit anwendbar, wie sie ausdrücklich und schriftlich von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft bestätigt wurden, und sie gelten ausschließlich für die spezifische Vereinbarung, für die sie vorgenommen werden. Von Kunden verwendete Geschäftsbedingungen sind nicht anwendbar und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
2.4 Falls die Bestimmungen eines Vertrags von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, dann genießt der Inhalt der Vertrag Vorrang.
2.5 Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich aus welchen Gründen auch immer als ungültig erweisen oder annulliert werden, dann bleiben die sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin vollumfänglich gültig und wirksam, und die Gesellschaft und der Kunde werden Gespräche aufnehmen, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, mit denen die ungültige(n) oder annullierte(n) Bestimmung(en) ersetzt wird (werden), wobei sie soweit als möglich Zweck und Umfang der ungültigen oder annullierten Bestimmung(en) berücksichtigen werden.
Artikel 3
Angebot und Übergabe des Fahrzeugs an die Gesellschaft
3.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge der Gesellschaft für Reparaturarbeiten werden auf der Grundlage von Informationen des Kunden erstellt und binden die Gesellschaft nicht; ihre Gültigkeit beträgt nur eine (1) Woche. Der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kunden gilt erst dann als abgeschlossen, sofern und sobald die Gesellschaft den Kundenauftrag schriftlich bestätigt hat, oder sobald die Gesellschaft mit der Erfüllung der Vertrag begonnen hat.
3.2 Die Person, die das Fahrzeug im Betrieb der Gesellschaft für Reparaturarbeiten abliefert, gilt als dazu bevollmächtigt, das Bestellformular im Namen des Kunden zu bestätigen und zu unterschreiben. Eine Vollmacht kann schriftlich angefordert und von der Gesellschaft geprüft werden. Eine Kopie des Bestellformulars wird an die bekannte Emailadresse des Kunden zugestellt, sofern vorhanden.
3.3 Aller Vertrag und Änderungen daran bedürfen der Schriftform.
3.4 Der Kunde kann keinerlei Rechte aus den Informationen und Ratschlägen der Gesellschaft ableiten, die über den Umfang der Vertrag hinausgehen.
3.5 Falls nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges angegeben wurde, gilt, dass die Kosten für Installation, Kundenservice, Untersuchung und Transport wie auch die Kosten für die Inbetriebnahme ebenso wenig im Preis enthalten sind, wie die Mehrwertsteuer. Die Preise gelten für Auslieferung „ab Werk“. Falls der Kunde Auslieferung an einen Ort außerhalb des Betriebsgeländes wünscht, dann hat der Kunde die anfallenden Zusatzkosten zu tragen.
3.6 Bei Übergabe an die Gesellschaft muss das Fahrzeug frei sein von Ladungen, giftigen Substanzen, Öl- und Kraftstoffrückständen, Zement und ähnlichen Materialien; es muss vollumfänglich für die Vornahme von Reparaturarbeiten (einschließlich Schweißarbeiten) bereit sein, die von der Gesellschaft auszuführen sind.
3.7 Falls die Bestimmungen diesen Artikeln nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße eingehalten werden und dies zusätzliche Arbeiten oder Zusatzkosten verursacht, dann werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Falls Nichteinhaltung dazu führt, dass ein Fahrzeug nicht bearbeitet werden kann, dann wird die Gesellschaft keine Reparaturarbeiten aufnehmen und das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Kunden eingelagert. Die Gesellschaft wird den Kunden hierüber zeitnah und schriftlich in Kenntnis setzen. Der Umstand hat jedoch keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtungen des Kunden.
3.8 Der Kunden hat sicherzustellen, dass keine Wertgegenstände im/auf dem Fahrzeug zurückgelassen werden, wenn es an die Gesellschaft übergeben wird. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Waren oder Gegenstände, die sich im Fahrzeug befinden oder in das Fahrzeug eingeladen sind.
3.9 Bevor er das Bestellformular anerkennt, wird der Kunde möglicherweise eine detaillierte Aufstellung des Preises für die Arbeiten verlangen und wissen wollen, in welcher Frist sie durchgeführt werden. Die Preise und Fristen auf den Bestellformularen sind ungefähre Angaben. Falls der angegebene Preis um mehr als 20% überschritten wird, oder die Möglichkeit einer Preisüberschreitung in dieser Höhe wahrscheinlich ist, wird die Gesellschaft Kontakt mit dem Kunden aufnehmen, um diese Zusatzkosten abzuklären. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, die Vertrag aufzukündigen, wobei er jedoch die Kosten der bereits von der Gesellschaft ausgeführten Arbeiten zu tragen hat. Falls der Kunde den Zusatzkosten zustimmt, muss die Preisänderung schriftlich vereinbart werden (Email-Korrespondenz ist ausreichend). Falls die vereinbarte, jedoch unverbindliche Frist überschritten wird, oder die Gefahr einer Überschreitung besteht, wird die Gesellschaft rechtzeitig (per Email) Kontakt mit dem Kunden aufnehmen und einen neuen Übergabetermin angeben.
3.10 Falls nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, hat die Gesellschaft das Recht, Dritte zur Umsetzung der Vertrag zu beschäftigen oder Dritte einen Teil oder der gesamte Vertrag ausführen zu lassen.
Artikel 4
Schadensermittlung
Falls die Gesellschaft eine Schadensermittlung durchgeführt hat, die eine Untersuchung des Fahrzeugs seitens ihres Fachpersonals von mehr als fünfzehn (15) Minuten erforderlich macht, wird die Gesellschaft dem Kunden diese Untersuchung zu mindestens 150,- Euro zzgl. MwSt. in Rechnung stellen.
Artikel 5
Zahlungsweise
5.1 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise in Euro (EUR) und schließen die MwSt. nicht ein. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das Firmenbankkonto, und zwar entweder (i) mit Ausstellung der Rechnung und Übergabe des Leistungsgegenstandes oder (ii) unmittelbar nach Erbringung der Arbeitsleistung.
5.2 Für Käufe oder Bestellungen auf Rechnung hat die Zahlung zum vereinbarten Termin zu erfolgen oder zu dem in der Rechnung angegebenen Datum. Falls kein Datum vereinbart oder angegeben wurde, muss die Rechnung innerhalb von acht (8) Tagen ab Datum der Rechnungstellung beglichen werden.
5.3 Die Gesellschaft hat das Recht, jederzeit Vorkasse oder Anzahlung für die zu erbringenden Leistungen zu verlangen und/oder Sicherheiten für die Zahlung zu verlangen. Der Kunde hat solchen Forderungen Folge zu leisten.
5.4 Die Gesellschaft hat ein Rückhalterecht bezüglich des Fahrzeugs und sonstiger Güter, die sich in der Obhut der Gesellschaft befinden, gegenüber dem Kunden und sonstigen, die Übergabe des Fahrzeugs verlangender Personen, das sich auf alle bestehenden sowie zukünftigen Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Kunden stützt.
5.5 Solange Fahrzeuge nach Maßgabe diesen Artikeln [auf dem Betriebsgelände] der Gesellschaft abgestellt sind, laufen Lagerkosten gemäß Artikel 8 Abs. 2. auf, die der Kunde der Gesellschaft gesondert schuldet.
5.6 Falls der Kunde eine Rechnung nicht fristgerecht und vollständig bezahlt, gilt er als gesetzlich in Verzug und alle der Gesellschaft geschuldeten Beträge werden unverzüglich fällig, ohne dass es einer Verzugsabmahnung bedarf. Der Kunde hat zusätzlich dazu einen Verzugszins in Höhe des gemäß § 6 Abs. 119 Buchst. a holl. Zivilgesetzbuch festgelegten gesetzlichen Marktzins zu bezahlen. Die Gesellschaft hat das Recht, in bestimmten Fällen die Umsetzung der Vertrag auszusetzen, bis die Zahlung geleistet wird. Der Kunde kommt finanziell für alle Lager- und sonstigen Kosten auf, die in diesem Zusammenhang entstehen.
5.7 Der Kunde trägt sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die von der Gesellschaft verauslagt werden, um Forderungen gegenüber dem Kunden einzukassieren. Diese Kosten schließen in jedem Fall die folgenden ein: Kosten der Vollstreckungsbehörden, Betreibungsbeamten, Anwälte und Gutachter. Die Höhe der außergerichtlichen Kosten wird zu 15% der geschuldeten Forderung aber mindestens 250 EUR zzgl. MwSt. festgelegt, wobei die Gesellschaft sich das Recht vorbehält, die tatsächlichen Kosten einzufordern, sollten diese höher sein.
5.8 Mit jeder Zahlung werden zunächst ausstehende Zinsen und/oder Kosten verrechnet; nach deren voller Bezahlung gelten Zahlungen als Bezahlung für die älteste ausstehende Rechnung, unabhängig davon, ob die Zahlung dafür vorgesehen war, und selbst dann, wenn sie ausdrücklich für einen anderen Zweck bestimmt war.
5.9 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, ihre eigenen Verbindlichkeiten von ihren Forderungen an den Kunden abzuziehen und/oder mit ihren Forderungen an den Kunden zu verrechnen. Der Kunde hat nicht das Recht, eigene Verbindlichkeiten an die Gesellschaft – ob strittig oder sonst wie – mit Verbindlichkeiten der Gesellschaft an den Kunden – ob strittig oder sonst wie – zu verrechnen, es sei denn, die Parteien haben sich schriftlich darauf geeinigt.
Artikel 6
Altteile
Alle (alten) Teile und/oder Materialien, die entfernt oder ausgetauscht wurden, gehen in das Eigentum der Gesellschaft über, es sei denn, die Parteien habe schriftlich etwas Gegenteiliges vereinbart. In letzterem Fall hat der Kunde diese Teile und/oder Materialien bei der Auslieferung des Fahrzeugs unverzüglich einzusammeln.
Artikel 7
Auslieferung des Fahrzeugs an den Kunden
7.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, sind Auslieferdaten nur ungefähre Angaben und unter keinen Umständen als verbindlich anzusehen. Die Gesellschaft kann für verspätete Auslieferung nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, sie ist auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der Gesellschaft zurückzuführen. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden und/oder -verluste ist ausgeschlossen. Die Miet- und/oder Leasingkosten für Ersatzfahrzeuge werden nicht von der Gesellschaft erstattet, es sei denn, die Gesellschaft hat dem vorher schriftlich zugestimmt.
7.2. Die Gesellschaft wird den Kunden informieren, sobald das Fahrzeug zur Auslieferung bereit ist. Von dem Augenblick an wird das Fahrzeug auf Rechnung und Risiko des Kunden bereitgehalten. Falls das Fahrzeug nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen abgeholt wird, hat die Gesellschaft das Recht, Depotgebühren (einschließlich Erstattung von Versicherungskosten) von mindestens 25,- EUR pro Tag in Rechnung zu stellen.
7.3. Die Bestimmungen von Artikel 3 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die Person, die das Fahrzeug bei Auslieferung in Empfang nimmt.
7.4. Die Gesellschaft wird sich bei der Ausführung der Reparaturarbeiten nach besten Kräften darum bemühen, dass das Fahrzeug nach Abschluss der Arbeiten wie neu aussieht, sie kann jedoch für normalen Verschleiß und Abnutzung nicht haftbar gemacht werden. Unzufriedenheit des Kunden mit dem diesbezüglichen Aussehen des Fahrzeugs findet keine Beachtung. Beschwerden, die sich auf Minimalabweichungen, die für die Branche üblich sind, beziehen, gelten als unbegründet, gleiches gilt für ästhetische Unregelmäßigkeiten aufgrund von Verschleiß und Abnutzung.
7.5. Der Kunde ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug unmittelbar bei Übernahme auf Mängel hin zu prüfen und diese der Gesellschaft innerhalb von sieben (7) Werktagen schriftlich mitzuteilen, wobei Beschwerden ausreichend detailliert zu begründen sind. Nicht offensichtliche Mängel sind der Gesellschaft innerhalb von sieben (7) Werktagen nach ihrer Entdeckung oder nachdem sie vernünftigerweise hätten entdeckt werden müssen, mitzuteilen.
Artikel 8
Eigentumsvorbehalt
8.1. Nach der Instandsetzung des Fahrzeugs behält sich die Gesellschaft das Eigentumsrecht an allen Produkten, einschließlich Teilen, die sie zugeliefert und/oder eingebaut hat, vor, bis der Kunde die/alle ausstehende/n Rechnung/en an die Gesellschaft beglichen hat.
8.2. Der Kunde erkennt diesen Eigentumsvorbehalt an und wird die Produkte mit der gebotenen Sorgfalt behandeln und sie weder veräußern noch belasten.
Artikel 9
Höhere Gewalt
9.1 Höhere Gewalt schließt die Situation ein, in der die Umsetzung der Vertrag teilweise oder vollständig, vorübergehend oder auf Dauer verhindert ist, und zwar aufgrund von Umständen, die nicht der Kontrolle der Parteien unterliegen, selbst dann, wenn diese Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vertrag bereit erkannt wurden oder erkennbar waren. Zum Umfang der höheren Gewalt gehören, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die folgenden Umstände: Arbeitsstreiks und Ausschließungen, außerordentlich hohe Abwesenheitsraten, verzögerte oder ausbleibende Lieferungen von Lieferanten, Unterbrechungen in der Kommunikation und/oder beim Transport, Pandemien, Wetterverhältnisse, die Ein- und Zusammenbauarbeiten verhindern, Regierungsmaßnahmen, Unfälle, Feuer oder sonstige Unterbrechungen bei der Gesellschaft, Unterschlagung oder Diebstahl aus dem Lager oder der Werkstatt der Gesellschaft sowie Unterbrechung des Geschäftsbetriebes.
9.2 Falls eine der Parteien von Umständen höherer Gewalt betroffen ist, wird sie die andere Partei unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wobei sie die Art der höheren Gewalt und die gegenwärtigen Aussichten bestätigt.
9.3 Im Falle höherer Gewalt werden die Pflichten der Parteien ausgesetzt. Falls die höhere Gewalt dauerhafter Natur ist, werden die Parteien Gespräche darüber aufnehmen, die Vertrag anzupassen oder aufzukündigen, ohne dass die Gesellschaft zu Entschädigungszahlungen an den Kunden verpflichtet ist.
Artikel 10
Gewährleistung und Haftung
10.1 Die Gesellschaft bietet eine Gewährleistung auf die Reparaturarbeiten von einem (1) Jahr, beginnend mit dem Datum der Fertigstellung der Reparaturarbeiten, es sei denn, eine andere Dauer wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Mängel sind der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen, jedoch spätestens innerhalb eines (1) Monats nach ihrer Entdeckung. Notfallinstandsetzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, falls der Kunde
- den Gegenstand nicht innerhalb der o.g. Frist für eine physische Überprüfung der Beschwerde bereitstellt;
- die Gesellschaft nicht innerhalb eines (1) Monats nach Mangeleintritt schriftlich über ihre Beschwerde zu sichtbaren Mängeln, einschließlich einer klaren Beschreibung des Mangels, in Kenntnis setzt;
- der Gesellschaft keine Möglichkeit gibt, den Mangel zu beseitigen.
Die Gewährleistung gilt außerdem nicht für die folgenden Umstände: normaler Verschleiß und Abnutzung, falsche oder fahrlässige Nutzung, Nichteinhaltung von Hinweisen und Anweisungen der Gesellschaft, Vandalismus, unsachgemäße Wartung, Unfälle sowie Katastrophen wie Feuer oder Wasserschaden. Reparaturarbeiten, die ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschaft von Dritten ausgeführt wurden, sind ebenso von der Gewährleistung ausgeschlossen wie Reparaturarbeiten, die ohne die Anweisung und nicht auf Kosten der Gesellschaft ausgeführt wurden, es sei denn, derartige Reparaturarbeiten waren unbedingt erforderlich und die ausführenden Dritten sind allgemein als Fachbetrieb für Pannenhilfe bekannt.
10.2 Eine Gewährleistung für Produkte, einschließlich aber nicht beschränkt auf Ersatzteile, wird nur dann gewährt, wenn die Gesellschaft diese Produkte von ihrem eigenen Lieferanten mit Gewährleistung bezogen hat, und auch dann nur in dem Maße der Gültigkeit der Lieferantengewährleistung.
10.3 Die Gesellschaft ist in ihrem eigenen Ermessen ausschließlich zum Ersatz oder der kostenlosen Instandsetzung von Mängeln verpflichtet, die innerhalb der Gewährleistungsfrist und gemäß den Bestimmungen von Artikel 10.1 entdeckt und mitgeteilt werden. Jede weitere Haftung seitens der Gesellschaft, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Haftung für indirekte, Folge- oder wirtschaftliche Schäden des Kunden wird hiermit ausgeschlossen, es sei denn, sie sind auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der Gesellschaft zurückzuführen
10.4 Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen ist die Haftung der Gesellschaft unter allen Umständen auf 25% des Rechnungswertes für die Leistungen beschränkt, die den Schaden verursacht haben, oder, falls der Schaden durch eine von der Gesellschaft abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist, auf den Betrag, der tatsächlich von dem entsprechenden Versicherer ausgezahlt wird.
10.5 Jeder Anspruch des Kunden gegenüber der Gesellschaft erlischt ein Jahr nach der Erbringung der entsprechenden Leistungen bzw. dem Datum, an dem die Leistungen hätten erbracht werden sollen.
10.6 Der Kunde hält die Gesellschaft schadlos und wird sie bezüglich der Forderungen Dritter in Bezug auf die Umsetzung der Vertrag entschädigen.
10.7 Der Kunden kann aus den Hinweisen und Informationen der Gesellschaft keine Rechte ableiten, die über den Umfang der Vertrag hinausgehen.
Artikel 11
Kündigung der Vertrag
11.1 Bei einer ordentlichen Kündigung der Vertrag durch den Kunden oder bei Kündigung seitens der Gesellschaft aufgrund von Zahlungsverzug seitens des Kunden hat der Kunde der Gesellschaft eine Kündigungsentschädigung i.H.v. 25% des vereinbarten Preises (einschl. MwSt.) zu bezahlten, wobei die Gesellschaft sich das Recht vorbehält, den durch die Kündigung erlittenen tatsächlichen Schaden einzufordern.
11.2 Falls einer der folgenden Umstände eintritt, hat die Gesellschaft das Recht, die Vertrag entweder aufzukündigen und alle gelieferten Produkte als ihr Eigentum zurückzunehmen oder die volle Bezahlung aller an die Gesellschaft geschuldeten Beträge einzufordern, ohne dass dies einer zusätzlichen Abmahnung wegen Zahlungsverzug oder einer gerichtlichen Intervention bedarf; d.h. falls
- der Kunde irgendeine seiner Pflichten gegenüber der Gesellschaft nicht oder nicht sofort oder nicht vollständig oder nicht in der richtigen Weise erfüllt;
- der Kunde für Bankrott erklärt wird, oder ein Antrag auf Konkurs gestellt wird, oder ein Zahlungsaufschub beantragt oder gewährt wird, oder falls ein Antrag auf Umschuldung gestellt oder gewährt wird;
- das gesamte Vermögen des Kunden oder irgendein Teil davon Gegenstand einer Pfändung wird;
- der Kunde Gegenstand einer Fusion, Entflechtung oder Abspaltung, oder aufgelöst oder liquidiert wird;
- der Kunde seine Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil derselben aussetzt oder überträgt;
- Angaben, die der Kunde der Gesellschaft gegenüber gemacht hat, nicht mit der tatsächlichen Situation vereinbar zu seien scheinen; oder
- falls der Kunden noch nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erfüll hat.
Darüber hinaus ist die Gesellschaft jederzeit dazu berechtigt, Entschädigung vom Kunden zu fordern.
11.3 Der Kunde kann den Vertrag oder einen Teil davon nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft annullieren. Falls der Kunde den Vertrag teilweise annulliert, kann er keine Rückgängigmachung von bereits von der Gesellschaft ausgeführten Arbeiten verlangen, und die Gesellschaft behält sich vollumfänglich das Recht vor, Bezahlung für die bereits geleisteten Arbeiten zu verlangen
Artikel 12
Personenbezogene Daten
12.1 Die Parteien werden personenbezogene Daten im Sinne der Europäischen Datenschutzverordnung (Regulation (EU) 2016/679 – GDPR), die sie von der anderen Partei oder von Dritten erhalten, unter strikter Einhaltung der GDPR und der sonstigen Datenschutzgesetzgebung behandeln. Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang genutzt, wie dies zur Erfüllung von Pflichten aus dem Vertrag oder nach Maßgabe eines Vertrags mit Dritten erforderlich ist.
12.2 Keine Partei wird irgendwelche personenbezogenen Daten an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist zulässig und erforderlich nach Maßgabe der Vereinbarung.
12.3 Die Gesellschaft wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gemäß der anzuwendenden Datenschutzgesetzgebung verwahrt werden. Personenbezogene Daten werden nicht länger verwahrt, als dies für den Zweck notwendig ist, für den sie gesammelt wurden, oder als gesetzlich vorgeschrieben.
12.4 Der Kunde hat das Recht, (i) relevante personenbezogene Daten zu überprüfen und zu korrigieren, (ii) falsche personenbezogene Daten zu löschen und (iii) die Verarbeitung relevanter personenbezogener Daten zu untersagen.
Artikel 13
Anwendbares Gesetz und Streitigkeiten
13.1 Alle Verträge der Gesellschaft und ihre Umsetzung unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht.
13.2 Der Kunde erklärt und sichern zu, dass sie während der Laufzeit der Vertrag/e alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Regeln einhalten werden, einschließlich jedoch ohne darauf beschränkt zu sein, alle Gesetze und Regelungen gegen Bestechung. Der Kunde hat und wird weder direkt noch indirekt in Bezug auf irgendeinen Aspekt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder irgendeiner sonstigen Handlung, die die Gesellschaft betrifft, noch in Bezug auf die Erbringung von Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonst wie im Namen der Gesellschaft verbotene Handlungen begehen. „Verbotene Handlungen“ schließen Folgendes ein: einer Person einen ungerechtfertigten Vorteil zu versprechen, anzubieten oder zu gewähren, sowie ungerechtfertigte Vorteile und Begünstigungen zu verlangen oder anzunehmen, um so unlauteren Einfluss auf Handlungen zu nehmen.
13.3 Im Falle von Unterschieden zwischen den Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der Gesellschaft bereitgestellt oder auf ihrer Webseite einsehbar sind, und ihrer englischen Version, dann hat die englische Fassung Vorrang.
13.4 Die zuständigen Gerichte in Gelderland oder, im eigenen Ermessen der Gesellschaft, in Kleve Deutschland, sind zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben oder in Beziehung dazu stehen, wie auch aller sonstigen Pflichten zwischen der Gesellschaft und dem Kunden.